Die Unwirksamkeit kann sich nur auswirken, wenn der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch geändert werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn

  • die Einspruchsfrist von 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids noch nicht abgelaufen ist,
  • die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO steht.

Die nach Bestandskraft des Steuerbescheids festgestellte Unwirksamkeit wirkt sich grundsätzlich nicht auf die Steuerfestsetzung aus.

 
Achtung

Nach Steuerfestsetzung festgestellte Unwirksamkeit keine neue Tatsache

Das Finanzamt kann sich bei nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung festgestellter Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung nicht auf § 173 Abs. 1 AO (neue Tatsache) bzw. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) berufen,

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