Selbstverständlich können die Beteiligten einvernehmlich ihre tatsächliche Verständigung aufheben oder ändern.[1] Dies soll aber in der Praxis die Ausnahme bleiben. Ein einseitiger Widerruf der eigenen Verständigungserklärung ist grundsätzlich nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht steuerlich beraten war.[2]
Steuerbescheide nach tatsächlicher Verständigung sind grundsätzlich nicht änderbar
Die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids, dem eine tatsächliche Verständigung zugrunde liegt, kommt nur dann in Betracht, wenn dies verfahrensrechtlich zulässig ist.
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