Fragen

A.1 Welche drei Hauptunterschiede bestehen im Einzelabschluss zwischen der Behandlung latenter Steuern nach HGB und nach IFRS?

A.2 U bildet per 31.12.01 eine Drohverlustrückstellung von 100 TEUR in der IFRS-Bilanz. Steuerrechtlich ist die Rückstellung nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG). In 02 tritt der Verlust von 100 TEUR tatsächlich ein und wird nun auch steuerlich berücksichtigt. Weitere Unterschiede zwischen IFRS- und Steuerbilanz gibt es nicht. Welche Buchungen sind bei einem Steuersatz von 30 % in 01 und 02 vorzunehmen?

B.1 Was folgt aus dem temporary-Konzept für die Technik der Ermittlung der zu bilanzierenden Steuerlatenzen?

B.2 U möchte durch eine Neubewertung von Immobilien (Buchwert bisher 1 Mio. EUR, Neuwert 6 Mio. EUR) das bilanzielle Eigenkapital um 5 Mio. EUR "liften". Ist das Vorhaben in vollem Umfang erfolgversprechend?

C.1 Erläutern Sie am Beispiel einer nur steuerlich zulässigen Sonderabschreibung, dass die Erfassung latenter Steuern zu einer Stabilisierung der Steueraufwandsquote führt (Prämissen: Ergebnis vor Abschreibung in allen Jahren 120 TEUR; Anschaffungskosten des Anlagegegenstands 100 TEUR am 31.12.00; Abschreibung nach IFRS je 20 TEUR in 01 bis 05; steuerliche Abschreibung 50 TEUR in 00, je 10 TEUR in 01 bis 05; Steuersatz: 30 %).

C.2 Das IFRS-Ergebnis der U GmbH beträgt vor Steuern 100 TEUR, das zu versteuernde Einkommen demgegenüber nur 90 TEUR. Erklärend sind zwei Unterschiede:

  1. Aus der Veräußerung einer Beteiligung wurde ein Gewinn von 40 TEUR erzielt. Dieser Gewinn ist steuerfrei.
  2. Für ein schwebendes Termingeschäft wurde ein Drohverlust von 30 TEUR angesetzt. Steuerlich ist der Ansatz einer Drohverlustrückstellung unzulässig. Deshalb wurde bei einem Steuersatz von 30 % eine aktive latente Steuer von 9 TEUR gebildet. Wie sieht die Steuerüberleitungsrechnung (in absoluten Beträgen) aus?

Antworten

A.1 Hauptunterschiede in der Behandlung latenter Steuern sind:

  • Anwenderkreis: IFRS rechtsformunabhängig vs. HGB Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften;
  • Bilanzansatz: IFRS Passivierungs- und Aktivierungsgebot vs. HGB zwar Passivierungsgebot, aber Aktivierungswahlrecht;
  • Ausweis: IFRS eingeschränkte Saldierung vs. HGB unbeschränkte Saldierungsmöglichkeit.

A.2 Folgende Buchungen sind notwendig:

 
  Konto Soll Haben
01 Aktive latente Steuer 30  
  Steuerertrag   30
02 Steueraufwand 30  
  Aktive latente Steuer   30

B.1 Nach dem temporary-Konzept ist für die Bilanzierung irrelevant, ob temporäre Differenzen (Unterschiede IFRS-Bilanz vs. Steuerbilanz) erfolgswirksam oder erfolgsneutral entstehen bzw. sich auflösen. Insoweit bedarf es für Zwecke der Bilanzierung nur einer Gegenüberstellung der Buchwerte in beiden Bilanzen, hingegen keines Blicks auf die GuV.

B.2 Die Aufwertung der Immobilien um 5 Mio. TEUR bewirkt keine gleich große Erhöhung des Eigenkapitals. Mit der Aufwertung entsteht eine temporäre Differenz, die zu passiven latenten Steuern führt. Das Eigenkapital erhöht sich daher nur um den "Nettobetrag", der nach Abzug der latenten Steuer verbleibt, also z. B. bei einem Steuersatz von 30 % nur um 5 Mio. EUR × (1 - 0,3) = 3,5 Mio. EUR.

C.1 Die Ermittlung des tatsächlichen Steueraufwands sowie die Entwicklung des Ergebnisses nach Steuern ist wie folgt:

 
  00
(GE)
00
(% Erg. vor Steuern)
01 ff.
(GE)
00 ff.
(% Erg. vor Steuern)
Ergebnis vor Steuern und Abschreibung 120   120  
Abschreibung StBil –50   –10  
Zu verst. Einkommen 70   110  
         
Tats. Steuern (30 %) 21   33  
         
IFRS-Bilanz        
Ergebnis vor Steuern und Abschreibung 120   120  
Abschreibung IFRS 0   –20  
Zu verst. Einkommen 120   100  
Ergebnis vor Steuern        
Tats. Steuern (s. o.) –21 17,5 % –33 33 %
Latente Steuern
(- Aufwand/+ Ertrag)
–15 12,5 % 3 –3 %
Ergebnis nach Steuern 84   70  

Würde nur die tatsächliche Steuer berücksichtigt, ergäbe sich eine stark schwankende Steueraufwandsquote: 17,5 % in 00 und 33 % in 01 ff. Unter Einbeziehung der latenten Steuern beträgt die Steueraufwandsquote: 17,5 % + 12,5 % = 30 % in 00 und ist mit 33 % – 3 % = 30 % in der Folgeperiode genauso hoch.

C.2 Der laufende Steueraufwand beträgt 30 % von 90 TEUR = 27 TEUR, der Ertrag aus der Aktivierung latenter Steuern 9 TEUR. Per Saldo ergibt sich ein effektiver Steueraufwand von 18 TEUR. Zu erwarten wäre bei einem Steuersatz von 30 % ein Steueraufwand von 30 % von 100 TEUR = 30 TEUR gewesen. Die Differenz von 30 – 18 = 12 TEUR zum effektiven Steueraufwand erklärt sich allein aus dem steuerfreien Veräußerungsgewinn. Die Überleitungsrechnung sieht daher wie folgt aus:

 
Ergebnis vor Steuern 100
Zu erwartender Steueraufwand 30
Steuerfreiheit des Gewinns aus Beteiligungsveräußerung –12
Effektiver Steueraufwand 18

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