Die Anhangangaben zu Steuern sind in IAS 12.79 ff. geregelt. Sie betreffen zu einem großen Teil die GuV. Während der Unterschied zwischen tatsächlichen und latenten Steueransprüchen und Steuerschulden in der Bilanz selbst darzustellen ist, weist die GuV regelmäßig nur einen zusammengefassten Posten Steueraufwand oder Steuerertrag aus. Die Unterscheidung zwischen tatsächlichen und latenten Steueraufwendungen und Steuererträgen ist demzufolge in den Anhang verlagert. Die notes sehen deshalb (im Aufwandsfall) u. a. die getrennte Angabe folgender Posten vor:

  • tatsächlicher Steueraufwand (davon periodenfremd),
  • latenter Steueraufwand aus Entstehung bzw. Umkehrung temporärer Unterschiede,
  • latenter Steueraufwand aus Änderungen der Steuersätze (vgl. letztes Beispiel),
  • Minderung des tatsächlichen oder latenten Steueraufwands aufgrund der Nutzung von Verlustvorträgen,
  • tatsächliche und latente Steuern aus Neubewertung und anderen Geschäftsvorfällen, die direkt gegen Eigenkapital gebucht wurden.

Abb. 7 zeigt den Zusammenhang der praktisch wichtigsten Größen:

Abb. 7: Ertragsteuern nach IAS 12

Neben der Aufgliederung des Steueraufwands verlangt IAS 12.81(c) eine Erläuterung der Relation zwischen Steueraufwand und dem Ergebnis vor Ertragsteuern. Die Überleitungsrechnung (tax reconciliation) kann sich entweder am Steuersatz orientieren (effektiver Steuersatz vs. anzuwendender tariflicher Steuersatz) oder an absoluten Beträgen.

Folgendes Schema ist bei einem prozentualen Vorgehen zweckmäßig:

 
Gewerbesteuer (H = Hebesatz) H × 3,5 % = … %   a … %
Körperschaftsteuer + SolZ 15 % × 1,055 = 15,8 %   b … %
Anzuwendender Steuersatz (Tarif) (= a + b) … %
Effektiver Steuersatz (Steuer/Ergebnis vor Steuern)   … %
ÜBERLEITUNGSRECHNUNG
Anzuwendender Steuersatz … %
Steuerwirkung nicht abziehbare Betriebsausgaben usw.
(nicht abziehbare BA/Ergebnis vor Steuern × anzuwendender Steuersatz)

… %
Effektiver Steuersatz … %

Tab. 2: Anzuwendender und effektiver Steuersatz

 

Beispiel

Die Ironman Business Builder AG erzielt ein Ergebnis vor Ertragsteuern von 9 Mio. EUR. Darin als Aufwand enthalten sind steuerlich nicht abzugsfähige Strafen wegen Beschäftigung von Schwarzarbeitern in Höhe von 500 TEUR und Bestechungsgelder von ebenfalls 500 TEUR. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 360 %, 15 % Körperschaftsteuer und 5,5 % SolZ errechnet sich der tarifliche (anzuwendende) Steuersatz wie folgt:

 
Gewerbesteuer 3,6 × 3,5 % = 12,6 %   12,6 %
Körperschaftsteuer + SolZ 15 % × 1,055 = 15,8 %   15,8 %
Anzuwendender Steuersatz         28,4 %
Effektiver Steuersatz 2,84 Mio./9 Mio. = 31,6 %

Es ergibt sich folgende Überleitungsrechnung:

 
ÜBERLEITUNGSRECHNUNG
Anzuwendender Steuersatz   28,4 %
Steuerwirkung Geldstrafen 0,5 Mio./9 Mio. × 28,4 % = 1,6 %
Steuerwirkung Bestechung   1,6 %
Effektiver Steuersatz   31,6 %

In der Praxis sind Abweichungen in der umgekehrten Richtung häufig spannender. Die Übertragsrechnung gibt (ansatzweise) Aufschluss, warum bestimmte Großkonzerne z. B. trotz eines nominellen Steuersatzes von (bisher) 40 % nur einen effektiven Steuersatz von 25 % oder weniger haben.

 

Beispiel

M ist die deutsche Muttergesellschaft eines Konzerns. Der kombinierte Ertragsteuersatz der M beträgt 40 %.

Der Konzern erzielt ein Ergebnis vor Steuern von 20.000 TEUR, davon 15.000 TEUR im Inland. Hierin enthalten sind steuerfreie Beteiligungsveräußerungen (6.000 TEUR) und nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 1.000 TEUR.

Der Konzern hat 5.000 TEUR (von 20.000 TEUR) im Ausland erzielt und zahlt hierauf nur eine Steuer von 20 % (= 1.000 TEUR) statt 40 % (= 2.000 TEUR). Seine tatsächliche Steuerlast ist daher nicht 40 % von 20.000 TEUR = 8.000 TEUR, sondern

 
Im Inland: 40 % × (15.000 – 6.000 + 1.000)   4.000
Im Ausland: 20 % × 5.000   1.000
Somit in Summe:    

5.000


(= 25 % von 20.000)

Die Steuerüberleitungsrechnung (wahlweise in absoluten Zahlen oder in Prozenten) ist wie folgt:

 
  TEUR %
Erwarteter Steueraufwand (20.000 × 40 %) 8.000 40
Veräußerung von steuerfreien Beteiligungen –2.400 –12
Abweichender Steuersatz ausländ. Tochterunternehmen –1.000 –5
Nicht abziehbare Betriebsausgaben +400 +2
Tatsächlicher Steueraufwand (5.000 / 20.000 = 25 %) 5.000 25

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