OFD Frankfurt, 18.5.2020, S 2293 b A - 002 - St 21

Bis zum Erlass eines Anwendungsschreibens gilt zur Anwendung des § 32c EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) für Veranlagungszeiträume ab 2016 das Folgende:

 

I. Inkrafttreten und Betrachtungszeiträume

 

1. Inkrafttreten

[1]

Die EU-Kommission hat am 30. Januar 2020 durch Beschluss festgestellt, dass es sich bei § 32c EStG in der o.g. Fassung um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt (BGBl 2020 I S. 597). Die steuerabschnittsübergreifende Tarifermäßigung ist daher nach Artikel 39 Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) am 30. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren.

[2]

Die Tarifglättungsregelung (§§ 32c, 36 Absatz 2 Nummer 3 EStG) in der Fassung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl 2016 I S. 3045) ist mangels Genehmigung der EU-Kommission nicht in Kraft getreten und wurde mit Art. 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) zur Beseitigung des von ihr ausgehenden Rechtsscheins aufgehoben.

 

2. Betrachtungszeiträume

[3]

Nach § 52 Abs. 33a EStG sind ausschließlich drei Betrachtungszeiträume zu bilden. Die Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Tarifermäßigung erfolgt jeweils im letzten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums, mithin nur in den Veranlagungszeiträumen 2016, 2019 und 2022.

 

II. Zugangsvoraussetzungen

[4]

Eine Tarifermäßigung kann nur gewährt werden, wenn ein Antrag gestellt wurde und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

1. Antrag

 

1.1. Grundsätze zum Antrag

[5]

Die Tarifermäßigung muss vom Steuerpflichtigen beantragt werden. Hierfür steht das Antragsformular „Anlage 32c” zur Verfügung. Der Antrag kann grundsätzlich i. R. d. Steuererklärung oder bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt (und auch zurückgenommen) werden. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dass das Antragsformular „Anlage 32c” elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.

[6]

Der Steuerpflichtige kann den Antrag grundsätzlich auch in anderer Form stellen, allerdings müssen dabei trotzdem die benötigten beihilferechtlichen Erklärungen sowie eine Erklärung zum Schutz und zur Veröffentlichung der im Rahmen der Tarifermäßigung übermittelten personenbezogenen Daten abgegeben werden. Eine pauschale Erklärung (z. B. „Ich erkläre, dass ich die Voraussetzungen des § 32c Absatz 5 EStG erfülle”) genügt den Anforderungen nicht.

[7]

Der Antrag auf Tarifermäßigung muss von dem jeweiligen Antragsteller höchstpersönlich unterschrieben werden. Sammelanträge von Angehörigen der steuerberatenden Berufe für ihre Mandanten sind nicht möglich.

[8]

Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern genügt die Unterschrift desjenigen Ehegatten/Lebenspartners, der die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat. Sofern beide im Betrachtungszeitraum land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt haben, müssen beide Ehegatten/Lebenspartner unterschreiben.

[9]

Im Falle von gesondert und gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist der Antrag auf Tarifermäßigung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen.

 

1.2. Beihilferechtliche Erklärungen

 

1.2.1. Erstmalige Erklärung

[10]

Der Steuerpflichtige muss bzw. bei Zusammenveranlagung – wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen – müssen die Steuerpflichtigen bei Beantragung der Tarifermäßigung für beihilferechtliche Zwecke erklären, dass folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Steuerpflichtige ist/die Steuerpflichtigen sind kein „Unternehmer in Schwierigkeiten” i. S. d. Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (§ 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 EStG).
  • Sollte der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtigen zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden sein, muss er/müssen sie dieser Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen sein (§ 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG).
  • Der Steuerpflichtige hat/die Steuerpflichtigen haben weder einen der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU)...

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