Für zu versteuernde Einkommen ist die Steuer nach § 32a Abs. 1 EStG zu berechnen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner[1], die zusammen veranlagt werden[2], ist die Einkommensteuer nach § 32a Abs. 5 EStG zu berechnen.[3]

Der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG ist auch in folgenden Fällen anzuwenden:

  • Bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt haben.[4] Mit dieser Regelung sollen für das Todesjahr und das Folgejahr Härten abgemildert werden, die in dem Übergang vom Splittingverfahren zur Besteuerung nach dem Grundtarif liegen. Ob darüber hinaus die Versagung des Splittingtarifs für verwitwete Alleinerziehende gegen Verfassungsrecht verstößt, wird das BVerfG zu klären haben.[5]
  • Der Splittingtarif ist nach Auflösung der Ehe anzuwenden, wenn

    • die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung zu einem Zeitpunkt im Kalenderjahr vorgelegen haben und die Ehe aufgelöst wurde (Tod, Scheidung etc.),
    • der überlebende bzw. geschiedene Ehegatte im gleichen Kalenderjahr wieder geheiratet hat und
    • die Ehegatten der neuen Ehe ebenfalls die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen.[6]

Ob die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif gegen das Grundgesetz verstößt, sollte eigentlich das BVerfG klären. Das Gericht hat die Sache aber nicht zur Entscheidung angenommen.[7]

 
Wichtig

Kein Splittingtarif bei Einzelveranlagung von Ehegatten

§ 32a Abs. 6 Satz 2 EStG schließt den Splittingvorteil nach § 32a Abs. 6 EStG bei der Einzelveranlagung von Ehegatten aus.

[5] Sächsisches FG, Urteil v. 15.3.2017, 2 K 1429/16, Rev. eingelegt, Az beim BFH III R 50/17. Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 3/17 ausgesetzt.
[7] BVerfG, Beschluss v. 18.9.2018, 2 BvR 221/17.

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