Wenn eine Umsatztantieme gewählt wird, empfiehlt es sich ebenfalls, die Bemessungsgrundlage eindeutig zu definieren. Dabei kann von der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ausgegangen werden. Ausgangspunkt sind dann die Umsatzerlöse nach dem Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren, wobei klargestellt werden muss, ob gegebenenfalls auch sonstige betriebliche Erträge und Erträge aus Beteiligungen sowie Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Wird einem nur für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer eine Umsatztantieme zugesagt, dürfen in die Bemessungsgrundlage nur diejenigen Umsätze einbezogen werden, die allein seiner Tätigkeit bzw. seinem Geschäftsführungsbereich zuzurechnen sind.

 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage für eine Umsatztantieme

Die Bemessungsgrundlage für eine Umsatztantieme kann z. B. wie folgt definiert werden:

Der Geschäftsführer erhält neben seinen Festbezügen eine Tantieme i. H. von …% der im Geschäftsjahr erzielten Umsatzerlöse. Umsatzerlöse sind gem. § 277 Abs. 1 HGB die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der GmbH nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Falls ein Geschäftsjahr mit einem Fehlbetrag abgeschlossen wird, ist der Tantiemeanspruch auf einen Höchstbetrag von 12.000 EUR begrenzt. Der Anspruch auf die Umsatztantieme besteht nur während der Aufbauphase der GmbH, die mit Ablauf des Geschäftsjahrs … zum 31.12. … abgeschlossen ist.

Zwingend ist eine zeitliche oder andere Form der Risikobegrenzung für die GmbH. Eine Begrenzung, wonach aus einer bestimmten Verkaufsfläche üblicherweise ein bestimmter Höchst-Jahresumsatz erzielt wird, genügt dazu nicht.[1] Selbst dann, wenn stichhaltige Gründe für die Zusage einer Umsatztantieme in der Aufbauphase nach der Gründung einer GmbH vorliegen, führt eine Umsatztantieme zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie nicht zeitlich begrenzt worden ist. Das gilt auch, wenn die Umsatztantieme der Höhe nach angemessen ist, tatsächlich nur in einem Jahr nach der GmbH-Gründung gezahlt wurde und nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen war, dass dritte Personen für eine zeitliche Begrenzung der Umsatztantieme sorgen würden.[2]

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