Es muss klar und eindeutig vereinbart werden, ob und in welcher Höhe dem Geschäftsführer eine Tantieme zusteht. Dies erfordert zunächst, dass ihm ein klarer Rechtsanspruch auf die Tantieme einzuräumen ist. Dem stehen Regelungen entgegen, nach denen die Festsetzung der Tantieme von einer Entscheidung der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung abhängt oder nur unter einem Vorbehalt erfolgt.[1] Schädlich sind in diesem Zusammenhang zusätzliche Bedingungen, an die die Gewährung der Tantieme geknüpft wird, z. B. die Gewährung der Tantieme "je nach Geschäftslage"[2] oder in Abhängigkeit von "der Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers".[3]

Die Regelung über die Höhe der Tantieme muss so eindeutig gefasst sein, dass allein durch einen Rechengang festgestellt werden kann, wie hoch diese Vergütung ist.[4] Diese Forderung betrifft insbesondere die Bemessungsgrundlage der Tantieme, darüber hinaus die Festlegung von Ober- und Untergrenzen.

Allerdings führt eine unklare Regelung nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. So hat z. B. das Niedersächsische FG entschieden, dass eine gegenüber der Tantiemeregelung klarstellende oder abweichende langjährige praktische Handhabung steuerlich anzuerkennen ist.[5] Das FG Hamburg akzeptiert im Vorfeld der Tantiemevereinbarung von Geschäftsführer und Steuerberater aufgestellte Berechnungsbeispiele, wenn es um die Auslegung der Tantiemevereinbarung geht.[6]

Bei einem nicht beherrschend beteiligten Geschäftsführer ist eine nicht eindeutige Vereinbarung dagegen im Regelfall unschädlich. Dies belegt auch eine Entscheidung des FG Schleswig-Holstein[7], das einerseits eine Tantieme i. H. von "bis zu 22 % vom Gewinn vor Steuerkürzung und Sonderabschreibung" anerkannt und andererseits auch den für die Tantiemefestsetzung erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung für entbehrlich gehalten hat.

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