Eine Tantieme als einzige Vergütungskomponente für den Gesellschafter-Geschäftsführer wird steuerlich nur ausnahmsweise anerkannt. Das gilt sowohl für den Fall, dass bei Anstellung des Geschäftsführers von vornherein nur eine Tantieme vereinbart wird, als auch für den Fall, dass der Geschäftsführer auf sein laufendes Gehalt verzichtet und nur noch oder stattdessen einen Tantiemeanspruch erhält.[1] Ausnahmsweise wird eine "Nur-Tantieme" anerkannt[2]

  • in der Gründungsphase der GmbH,
  • in Phasen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten,
  • bei Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen.

Damit die "Nur-Tantieme" in diesen Fällen von der Finanzverwaltung akzeptiert wird,

  • darf sie insgesamt – also bezogen auf alle Gesellschafter-Geschäftsführer – nicht mehr als 50 % des Jahresüberschusses betragen und absolut nicht unangemessen sein,
  • muss sie ausdrücklich zeitlich begrenzt werden,
  • muss sie bei Wegfall der Ausnahmesituation durch eine den üblichen Grundsätzen entsprechende Vereinbarung – Festgehalt und Tantieme – ersetzt werden.

Als Bemessungsgrundlage für eine "Nur-Tantieme" kann laut Finanzverwaltung[3] auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss vor Abzug von Tantieme und ertragsabhängigen Steuern oder den Rohgewinn zurückgegriffen werden. Daneben hat der BFH[4] in einem weiteren Ausnahmefall auch den Umsatz als Bemessungsgrundlage für eine "Nur-Tantieme" akzeptiert.

Während das BMF[5] es nicht zulässt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der in 2 GmbHs tätig ist, von einem Unternehmen ein Festgehalt, vom anderen eine "Nur-Tantieme" bezieht, hat das FG Nürnberg[6] dies in einem vergleichbaren Fall anerkannt. Gegen eine "Nur-Tantieme" von einer KG und ein Festgehalt von einer GmbH für den Sohn des beide Unternehmen beherrschenden Gesellschafter-Ehepaars hatte das FG grundsätzlich nichts einzuwenden.

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