Begriff

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung von fälligen Steueransprüchen ist an relativ eng gefasste Voraussetzungen geknüpft. Die Einziehung des fälligen Steuerbetrags muss zu einer für den Steuerpflichtigen erheblichen Härte führen und die Stundung darf die fiskalischen Interessen an der letztlichen Einziehung des Betrags nicht gefährden. Außerdem ist die Stundung eine Ermessensentscheidung, d. h. die Finanzbehörde muss unter Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall entscheiden, ob eine Stundung in Betracht kommt. Wird ein Steuerbetrag gestundet, erfolgt eine Verzinsung, die mit 6 % pro Jahr angesichts des derzeitigen allgemeinen Zinsniveaus ebenfalls mit in die Überlegung einbezogen werden sollte, ob ein Stundungsantrag gestellt werden soll.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist abschließend geregelt in § 222 AO. Bei Stundung eines Steuerbetrags ist die Verzinsung in § 234 AO geregelt.

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