Überblick

Stundung bedeutet Hinausschieben der Fälligkeit. Die Finanzbehörden können nach § 222 Satz 1 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Solange gestundet ist, können keine Säumniszuschläge entstehen und keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden (§ 254 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 4 AO). Bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bleiben allerdings bestehen, soweit ihre Aufhebung nicht ausdrücklich angeordnet wird (§ 257 Abs. 2 Satz 3 AO).

Von der Stundung sind die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO und der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO zu unterscheiden, die jeweils die Erhebung bzw. Vollstreckung verhindern, nicht aber die Fälligkeit hinausschieben.

Gestundet werden können alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO. Die Finanzbehörde kann gem. § 222 Satz 2 AO die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Auch werden für die Dauer der Stundung gem. § 234 AO grundsätzlich Zinsen erhoben.

Bei der Entscheidung, ob und wie gestundet wird, haben die Finanzbehörden einen Ermessensspielraum. Sie müssen alle Umstände, die für und gegen eine Stundung sprechen, berücksichtigen und sorgfältig abwägen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur Stundung finden sich in § 222 AO; die Stundungszinsen sind in § 234 AO geregelt. Weitere Regelungen finden sich in AEAO zu § 234 AO.

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