Der Widerruf einer (rechtmäßigen) Stundung kommt vor allem in Betracht, wenn die Stundung mit einem Widerrufsvorbehalt, einer Auflage oder einer Bedingung versehen ist.[1] Das Finanzamt versieht Stundungen i. d. R. mit dem Vorbehalt des Widerrufs. Dies bedeutet aber nicht, dass es nach Belieben die Stundung widerrufen kann. Zulässig ist dies nur bei einem sachlich zu rechtfertigenden Grund, z. B. wenn sich herausstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Stundung nicht mehr gegeben sind oder wenn sich neue Gesichtspunkte ergeben, die es ermöglicht hätten, den Stundungsantrag von Anfang an ermessensfehlerfrei abzulehnen. Ändert dagegen das Finanzamt nur seine Ansicht über die Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit der Stundung oder würdigt es nachträglich den Sachverhalt anders, ohne dass der Steuerpflichtige unzutreffende Angaben gemacht hat, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt.

Hat das Finanzamt den Widerruf der Stundung vorbehalten, so berechtigt eine Aufrechnungslage zum Widerruf. Die Aufrechnung mit einer gestundeten Steuerforderung setzt jedoch voraus, dass der Aufrechnungserklärung ein wirksamer Widerruf der Stundung vorangegangen ist.[2]

Bei Stundungen durch Einräumung von Ratenzahlungen spricht das Finanzamt i. d. R. den Widerrufsvorbehalt dahin aus, dass die Stundung mit sofortiger Wirkung widerrufen werden kann, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird. Bei nur geringfügiger Überschreitung eines Zahlungstermins soll das Finanzamt von einem Widerruf absehen, wenn anzunehmen ist, dass der Steuerpflichtige die künftigen Zahlungstermine einhält.

Der Widerruf der Stundung ist auch möglich, wenn nach der Stundung Tatsachen eingetreten sind, bei deren früherem Vorliegen die Finanzbehörde die Stundung zu Recht abgelehnt hätte.[3] Dies ist z. B. der Fall bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.

Der Widerruf einer (rechtmäßigen) Stundung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.[4]

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