Zuständig für die Stundung sind die für die Festsetzung der Steuer usw. zuständigen Behörden, also die Finanzämter. Dort ist der Antrag einzureichen. Die Finanzämter können ohne Zustimmung höherer Behörden bis zu 100.000 EUR zeitlich unbegrenzt und höhere Beträge bis zu 6 Monaten stunden. Werden diese Grenzen überschritten, bedarf es – je nach Höhe – der internen ­Zustimmung der Oberfinanzdirektion bzw. des Landesfinanzministeriums[1] oder sogar des Bundesfinanzministeriums.[2] Für die Stundung von Kirchensteuern sind die Kirchenverwaltungen zuständig, falls nicht auch hier die Verwaltung den Finanzämtern übertragen ist. Dies ist in den einzelnen Ländern gesetzlich geregelt. In Baden-Württemberg z. B. erstreckt sich die Stundung der Einkommensteuer nach § 21 Abs. 2 Kirchensteuergesetz automatisch auch auf die Kirchensteuer. Darüber hinaus sind Stundungsanträge an die Religionsgemeinschaften zu richten, die für Stundungsmaßnahmen zuständig sind.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.7.2023, BStBl 2023 I S. 1468.

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