Die Stundung setzt nach § 222 Satz 2 AO regelmäßig einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Mit ihm sollten der begehrte Stundungszeitraum und die Art der Stundung, z. B. Ratenzahlung, angegeben und eine Begründung angefügt werden.

Eine Stundung auch ohne Antrag ist z. B. möglich und geboten, wenn die Voraussetzungen hierfür offenbar vorliegen, z. B. wenn eine sachliche Härte gegeben ist, weil ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Berichtigung eines Steuerbescheids begründet ist und die Finanzbehörde den Bescheid vor Fälligkeit der festgesetzten Steuer nicht mehr ändern kann.

 
Praxis-Beispiel

Antraglose Stundung eines Steuernachforderungsbetrags

S stellt fest, dass sein Einkommensteuerbescheid einen Fehler enthält, durch den die Steuer zu hoch festgesetzt ist. Er ruft bei "seinem" Veranlagungsbeamten an und teilt ihm dies mit, was formal einen Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darstellt.[1] Der erkennt den Fehler an und verspricht, den Bescheid sofort zu ändern. Ist der Erlass des Änderungsbescheids vor Fälligkeit nicht mehr möglich, ist jedenfalls hinsichtlich des durch den Fehler überhöhten Betrags Stundung geboten. Sie wird i. d. R. auch ohne Antrag gewährt. Der sichere Weg ist in einem solchen Fall indes ein mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbundener Einspruch.

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