Der Anspruch ist durch eine Stundung gefährdet, wenn die Einziehung zu einem späteren Fälligkeitszeitpunkt voraussichtlich nicht mehr oder nur erschwert möglich sein wird. Die Finanzverwaltung muss hierbei anhand der gegebenen konkreten Umstände die mögliche zukünftige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und dessen Verhalten (steuerliche Zuverlässigkeit) einschätzen und beurteilen. Leistet der Steuerpflichtige Sicherheit[1], ist eine Gefährdung ausgeschlossen.

[1]

S. Abschnitt 1.3.

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