Bei den persönlichen Stundungsgründen liegt die erhebliche Härte in den wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs. Der Steuerpflichtige muss sich in einem derartigen (vorübergehenden) wirtschaftlichen Engpass befinden, dass die Zahlung der Schuld zu ernsthaften Schwierigkeiten oder gar zur Existenzgefährdung führen würde (sog. Stundungsbedürftigkeit). Allerdings ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, seine Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen und notfalls leicht verkäufliche Vermögensgegenstände, z. B. Wertpapiere, zu veräußern.

Anlässe für vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, die eine Stundung rechtfertigen können, können z. B. sein

  • Krankheit,
  • Naturkatastrophen,
  • Forderungsausfälle,
  • unerwartet schleppender Zahlungseingang,
  • hohe Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung.

Neben der Zahlungsschwierigkeit wird auch die sog. Stundungswürdigkeit des Steuerpflichtigen vorausgesetzt. Es ist zu berücksichtigen, ob der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Notlage selbst herbeigeführt hat und ob er sich auf die Steuerforderung und auf den Zahlungstermin hätte einstellen können und müssen. Wer seine Zahlungsmittel anderweitig verwendet, obwohl er mit einer Steuerforderung rechnen musste, hat keinen Anspruch auf Stundung, es sei denn, die Verwendung der Mittel war unvermeidbar.

Abschlusszahlungen, mit denen der Steuerpflichtige aufgrund seiner Steuererklärung rechnen muss, können nur gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund zum Fälligkeitstag über die erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu verschaffen.[1] Dagegen kann Stundung gewährt werden, wenn sich der Steuerpflichtige auf Steuernachforderungen nicht einrichten konnte, z. B. bei Berichtigungsveranlagungen oder bei erheblicher Erhöhung der Vorauszahlungen durch einen kurz vor dem Vorauszahlungstermin erlassenen Steuerbescheid – ggf. im Zusammentreffen mit hohen Abschlusszahlungen.[2]

Der Steuerpflichtige muss seine wirtschaftliche Notlage glaubhaft machen. Wie weit hier die Finanzbehörde Darlegungen und Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenslage verlangen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls ist der Steuerpflichtige auch hier zur Mitwirkung nach § 90 AO verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine Ablehnung der Stundung allein aus diesem Grund nicht fehlerhaft.[3] Allein aus der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens folgt noch keine Verneinung der Stundungswürdigkeit.[4] Eine leichte Fahrlässigkeit bei der Beachtung der Mitwirkungspflichten führt im Regelfall nicht zur Stundungsunwürdigkeit.[5]

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