1 Stundung der Lohnsteuer

Eine Stundung der Lohnsteuer (deren Schuldner der Arbeitnehmer ist) in der Weise, dass der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Verwaltungsakt erwirkt, der den Arbeitgeber berechtigt, die Einbehaltung der Lohnsteuer für einen befristeten Zeitraum auszusetzen oder die Einbehaltung in Raten vorzunehmen, ist im Lohnsteuerverfahren gesetzlich ausgeschlossen.[1] Es ist auch grundsätzlich ausgeschlossen, dem Arbeitgeber die Abführung von bereits einbehaltener Lohnsteuer zu stunden oder Ratenzahlungen zu gewähren. Das ist nicht unbillig, denn bei der einbehaltenen Lohnsteuer handelt es sich um die Steuern der Arbeitnehmer. Eine Stundung oder die Einräumung von Ratenzahlungen ist aber möglich, soweit es sich um Lohnsteuerbeträge handelt, die vom Arbeitgeber durch einen Haftungsbescheid oder vom Arbeitnehmer durch einen Lohnsteuerbescheid angefordert werden, z. B. aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung, oder die aufgrund einer pauschalen Lohnsteuererhebung vom Arbeitgeber abzuführen sind.

 
Wichtig

Antrag auf Stundung der Lohnsteuer

Für die Gewährung einer Stundung gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Bei einer Stundung können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden. Dabei wird die Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben. Damit eine Steuer gewährt werden kann ist u. a. Voraussetzung, dass der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist und die Einziehung der Steuer für den Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeutet.

Hat das Finanzamt einen Betrag gestundet, entstehen für diesen Zeitraum insoweit keine Säumniszuschläge. Die Stundung kann jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Für die Dauer der Stundung werden i. d. R. Stundungszinsen festgesetzt und erhoben. Das Finanzamt hat bei der Entscheidung, ob und wie gestundet wird, einen Ermessensspielraum. So werden alle Umstände, die für und gegen eine Stundung sprechen, berücksichtigt und sorgfältig abgewägt.

Darüber hinaus werden während der Stundung für diesen Steueranspruch keine Maßnahmen zur Vollstreckung getroffen. D.h. aber nicht, dass bisherige Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden. Diese bleiben bestehen, außer ihre Aufhebung wird verfügt.

Ein Antrag auf Stundung kann formlos gestellt werden. So bieten die Finanzämter jedoch auch vereinfachte Vordrucke an, deren Verwendung die Antragsbearbeitung beschleunigt.[2] Die Übersendung des Antrags ist auch per Post oder E-Mail möglich, hierbei kann sich jedoch die Bearbeitungszeit verlängern. Telefonisch kann keine Stundung beantragt werden.

2 Stundung der Einkommensteuer in besonderen Fällen

Wird ein Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt und ergibt sich dabei eine Einkommensteuer-Nachforderung, kann diese gleichfalls gestundet werden, sofern die Voraussetzungen des § 222 Sätze 1, 2 AO erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann eine Stundung dann in Betracht kommen, wenn die Einziehung einer Steuer mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

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