1 Vereinbarung und Wirkung

Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden oder im Wege der Vertragsänderung nachträglich erfolgen.[1] Für die Stundung ist im Allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, aus Nachweisgründen ist jedoch die Schriftform sinnvoll.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann keine Stundung von bereits entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorgesehen werden, es sei denn, dass in ganz besonderen Ausnahmefällen besonders dringende Interessen des Arbeitgebers dies erfordern, diese Maßnahme das schonendste Mittel zur Erreichung des gewünschten Ziels ist und den Arbeitnehmern eine angemessene Entschädigung gewährt wird.

Die Stundung hat folgende Wirkungen:

  • Der Gläubiger kann die Forderung nicht durchsetzen, die Forderung bleibt aber erfüllbar.
  • Es tritt kein Verzug ein.
  • Mangels Fälligkeit beginnt die Verjährung nicht.
  • Die Stundungsvereinbarung kann je nach den Umständen als Anerkenntnis des Schuldners ausgelegt werden.

2 Stundung bei Lohnansprüchen

Die Stundung ist bei Lohnansprüchen der Arbeitnehmer nur innerhalb der Schranken der Lohn- und Gehaltspfändung zulässig.

2.1 Ende des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich ist die Stundung auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Wollen die Parteien, dass die Stundung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Geltung hat, so muss es hierfür ausdrückliche Anhaltspunkte in einer Stundungsvereinbarung geben. Im Falle einer solchen Stundungsvereinbarung steht dem Gläubiger ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Widerrufsrecht zu, wenn ihm ein Festhalten an der Stundungsvereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann. In der Regel ist ein Festhalten an einer Stundungsvereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus nicht zumutbar.[1]

2.2 Kaufmännische Angestellte

Bei kaufmännischen Angestellten hat die Zahlung des laufenden Gehalts am Schluss jeden Monats zu erfolgen; eine Vereinbarung, nach der die Zahlung später erfolgen soll, also eine Stundung, ist nichtig.[1] Allerdings wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Angestellte nach Fälligkeit das Gehalt stundet. Dieser nur für kaufmännische Angestellte gesetzlich geregelte Grundsatz ergibt sich für tarifvertragliche Ansprüche (nur bei beiderseitiger Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlichkeit) überdies aus der zwingenden Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrags.[2]

2.3 Einzelfall

Hat ein Arbeitnehmer langjährig Arbeitsleistungen ohne Barvergütung in der Hoffnung erbracht, der Arbeitgeber werde ihn zum Erben einsetzen, so hat er einen Vergütungsanspruch nach näherer Maßgabe des § 612 Abs. 2 BGB, der bis zum Tode des Arbeitgebers oder bis zur Testamentseröffnung als gestundet anzusehen ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird er, wenn die Erbeinsetzung nicht dem Versprechen gemäß erfolgt ist, fällig und unterliegt der Verjährung.[1] Die Zusage, geleistete Dienste im Wege der Erbfolge zu entgelten, ist als Vereinbarung einer Stundung anzusehen; sie hindert den Empfänger der geleisteten Dienste allerdings nicht, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen.[2]

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