Gegen einen die Stundung ablehnenden, sie nicht in der beantragten Höhe gewährenden Verwaltungsakt bzw. gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Stundung ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO). Erlässt das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, hat der Steuerschuldner die Möglichkeit, Verpflichtungsklage zu erheben (§ 40 FGO). Das Gericht prüft nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, ob die Finanzbehörde ermessensfehlerhaft entschieden hat. Ggf. kann das Gericht bei entsprechender Einengung des Ermessens (wenn nur eine bestimmte Entscheidung ermessensfehlerfrei ist) die Finanzbehörde anweisen, die Stundung anzusprechen.

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