Die Stundung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bewirkt, dass sich die Fälligkeit hinausschiebt, d. h. es entstehen zwar keine Säumniszuschläge, aber Stundungszinsen. Das Hinausschieben der Fälligkeit bewirkt ferner, dass die Finanzbehörde nicht vollstrecken kann (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO). Außerdem führt die Stundung zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (§ 231 Abs. 2 AO).

Legt der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein, kann er sowohl Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) als auch Stundung des strittigen Steuerbetrags beantragen, weil beide Vorschriften einander nicht ausschließen. Vorteilhaft ist gleichwohl die Aussetzung der Vollziehung, da bei Obsiegen des Steuerpflichtigen keine Aussetzungszinsen anfallen, während die Verzinsung des gestundeten Steuerbetrags (grundsätzlich) in jedem Fall erfolgt.

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