Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO), die allerdings eingeschränkt ist. Das bedeutet, dass eine Stundung vom Finanzamt praktisch nicht verwehrt werden kann, wenn die Einziehung des Anspruchs zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeutet und seine Gefährdung durch die Stundung ausgeschlossen ist. Die Ermessensausübung beschränkt sich i. d. R. nur noch darauf zu entscheiden, ob ohne oder gegen Sicherheitsleistung und für welchen Zeitraum gestundet werden soll.­

Allerdings ist eine Stundung unter Widerrufsvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) sowie unter (sachgerechten) Auflagen (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 AO) zulässig.

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