Bei kaufmännischen Angestellten hat die Zahlung des laufenden Gehalts am Schluss jeden Monats zu erfolgen; eine Vereinbarung, nach der die Zahlung später erfolgen soll, also eine Stundung, ist nichtig.[1] Allerdings wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Angestellte nach Fälligkeit das Gehalt stundet. Dieser nur für kaufmännische Angestellte gesetzlich geregelte Grundsatz ergibt sich für tarifvertragliche Ansprüche (nur bei beiderseitiger Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlichkeit) überdies aus der zwingenden Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrags.[2]

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