Die Stundung eines Steueranspruchs setzt regelmäßig einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, obwohl sie auch von Amts wegen gewährt werden kann (§ 222 Satz 2 AO). Zu beachten ist, dass der Stundungsantrag möglichst vor Fälligkeit der Steueransprüche gestellt wird, um mögliche Säumnisfolgen (Säumniszuschläge, Einleitung von Vollziehungsmaßnahmen) zu vermeiden. Bei einem nach Fälligkeit gestellten Stundungsantrag muss damit gerechnet werden, dass das Finanzamt erst ab Eingang des Antrags stundet, sodass ggf. bereits Säumniszuschläge entstehen können. Allerdings ist auch eine auf den Fälligkeitstag rückwirkende Stundung möglich, sodass Säumniszuschläge nicht entstehen, bzw. rückwirkend entfallen.

Da den Antragsteller die Beweislast trifft, muss er den Stundungsantrag ausreichend begründen und entweder hinreichende sachliche oder persönliche Stundungsgründe vortragen. Insbesondere muss er dem Finanzamt z. B. durch einen aktuellen Liquiditätsstatus Einblick in seine augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen.

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