I. d. R. soll eine Stundung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen (§ 222 Satz 2 AO), weil bei ausreichender Sicherheitsleistung der Anspruch nicht gefährdet ist. Das ist allerdings nur bei der Hingabe banküblicher Sicherheiten, wie z. B. Sicherung durch Hypotheken, Grundschulden oder durch Bürgschaft eines solventen Bürgen, ­z. B. Bank, der Fall. Gleichwohl ist die Sicherheitsleistung in der Stundungspraxis wohl aufgrund des damit verbundenen Aufwands eher die Ausnahme. Lediglich bei größeren Beträgen oder bei langfristigen Stundungen wird die Finanzverwaltung auf Sicherheitsleistung bestehen.

Das FG Köln[1] greift zur Notwendigkeit einer Besicherung auf die Rechtsprechung des BFH zum Fremdvergleich bei Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen und der dort gebotenen Besicherung zurück.[2]

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