Die Stundung von Steueransprüchen setzt neben der vorstehend erläuterten erheblichen Härte weiterhin voraus, dass durch sie der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Dies ist der Fall, wenn er zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur noch mit Schwierigkeiten realisiert werden kann.[1]

Maßgebend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls. Der Stundungsanspruch ist bereits dann gefährdet, wenn sich die Finanzverwaltung durch die Stundung mit einer Tilgungslaufzeit von 10 Jahren ohne Sicherheitsleistung in eine einseitige Bindung hinsichtlich der Tilgung begibt, die sie in der Wahrnehmung der fiskalischen Interessen behindern könnte.[2] ­

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