Gestundet werden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, d. h. neben den Steueransprüchen auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen sowie Haftungsansprüche.

Dagegen ist nach § 222 Satz 3 AO eine Stundung zwingend ausgeschlossen bei einzubehaltenden Abzugssteuern (insbesondere Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer-Abzüge nach §§ 48, 50a EStG). Entsprechend verwehrt § 222 Satz 4 AO die Stundung des Haftungsanspruchs ­gegen den Entrichtungspflichtigen, ­soweit dieser Steuerabzugsbeträge einbehalten, oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.[1] Der Stundungsausschluss greift zwar nicht, soweit der Haftungsschuldner die Abzugssteuer nicht einbehalten hat.[2] Allerdings hat der BFH entschieden, dass die Tatsache, dass der Entrichtungsschuldner nur fremdes Geld abzuführen hat, regelmäßig der Annahme einer für die Stundung erforderlichen "erheblichen Härte" entgegensteht.[3] Zu beachten ist allerdings, dass der Stundungsausschluss des § 222 Satz 4 AO nicht greift, sofern es sich um pauschalierte Lohnsteuer (§§ 40-40b EStG) handelt, die der Arbeitgeber schuldet (§ 40 Abs. 3 EStG).

[1] Kritisch zu den gesetzlichen Einschränkungen nach § 222 Sätze 3 und 4 AO Tipke/Kruse § 222 AO Tz. 6 und 7.

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