Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

 

1.

wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet[1], [Bis 16.07.2020: oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,] [2]

 

2.

wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs [Bis 16.07.2020: oder des Anhängers] [3] tätig war oder

 

3.

wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug [Bis 16.07.2020: oder durch den Anhänger] [4] befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren. Anzuwenden ab 28.07.2021.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.

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