(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes[1] [Bis 27.07.2021: § 24 des Straßenverkehrsgesetzes] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

 

1.

das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,

 

2.

die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,

 

3.

die Geschwindigkeit nach § 3,

 

4.

den Abstand nach § 4,

 

5. (weggefallen)

 

6.

das Vorbeifahren nach § 6,

 

7.

das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

 

7a.

das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

 

8.

die Vorfahrt nach § 8,

 

9.

das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6[2] [Bis 27.04.2020: Absatz 3 bis 5],

 

10.

das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,

 

11.

das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,

 

12.

das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,

 

13.

Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,

 

14.

die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

 

15.

das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

 

15a.

das Abschleppen nach § 15a,

 

16.

die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

 

17.

die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,

 

18.

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,

 

19.

das Verhalten

 

a)

an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder

 

b)

an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

 

20.

die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4[3] [Bis 27.04.2020: § 21 Absatz 1 Satz 4], Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3[4] [Bis 27.04.2020: Absatz 3 Satz 1 oder 2],

 

20a.

das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,

 

21.

die Ladung nach § 22,

 

22.

sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,

 

23.

das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,

 

24.

das Verhalten

 

a)

als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,

 

b)

an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

 

c)

auf Brücken nach § 27 Absatz 6,

 

25.

den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,

 

26.

das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,

 

27.

das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

 

28.

Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder

 

29.

das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,

verstößt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes[5] [Bis 27.07.2021: § 24 des Straßenverkehrsgesetzes] handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

 

1a.

entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

 

2.

als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,

 

3.

als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

4.

als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,

 

5.

als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 1 an einem Rennen teilnimmt,

 

6.

entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder

 

7.

entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

 

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes[6] [Bis 27.07.2021: § 24 des Straßenverkehrsgesetzes] handelt ferner, wer vorsätzlich ode...

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