Zusammenfassung

Steuerfallen ergeben sich im Umsatzsteuerrecht nicht nur bei Ausgangsleistungen. Auch wenn ein Unternehmer Leistungen von anderen Unternehmern in Anspruch nimmt, muss er auf eine zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung achten. In vielen Fällen ist Steuerschuldner für eine in Deutschland ausgeführte steuerpflichtige Leistung nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger. Erkennen die beteiligten Unternehmer dies nicht, können sich insbesondere bei dem Leistungsempfänger erhebliche finanzielle Risiken ergeben. Dabei muss nicht nur auf die allgemein bekannten Sachverhalte geachtet werden; auch bei häufig vorkommenden "Alltagsfällen" kann so manche Überraschung auf den Steuerpflichtigen lauern.

1 Problematik

Wird in Deutschland eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt, wird dafür Umsatzsteuer geschuldet. In diesen Fällen muss geprüft werden, wer der Steuerschuldner für die entstehende Umsatzsteuer ist. Die Festlegung des zutreffenden Steuerschuldners hat auch Einfluss auf die Inhalte der Abrechnung, den Zeitpunkt der Steuerentstehung, die Meldeverpflichtungen sowie mittelbar auch auf die Höhe der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:

  • Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer[1] oder
  • in den in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG abschließend aufgeführten Fällen wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 13b Abs. 5 UStG erfüllt sind.

Die Anwendungsfälle des § 13b UStG sind in den vergangenen Jahren sukzessive ausgebaut worden. Mittlerweile unterliegen die folgenden Sachverhalte der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger:

  • ein im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung[2]
  • im Rahmen einer Sicherungsübereignung werden Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens geliefert[3]
  • soweit ein Umsatz ausgeführt wird, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt – im Regelfall also die Lieferung eines Grundstücks, die vom liefernden Unternehmer durch zulässige Option nach § 9 UStG steuerpflichtig ausgeführt wird[4]
  • wenn ein Unternehmer Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Voraussetzung ist aber, dass die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der selbst solche Arten von Bauleistungen ausführt[5]
  • es wird Gas, Elektrizität oder Wärme oder Kälte durch ein Fernnetz von einem im Ausland ansässigen Unternehmer nach § 3g UStG im Inland steuerpflichtig geliefert[6]
  • Gas oder Elektrizität wird durch einen inländischen Unternehmer geliefert; bei der Lieferung von Gas muss der Erwerber ein Wiederverkäufer ("Gashändler") sein[7], bei der Lieferung von Elektrizität müssen sowohl Verkäufer als auch Erwerber Wiederverkäufer ("Stromhändler") sein[8]
  • es werden bestimmte Treibhausgasemissionsrechte übertragen[9]
  • es werden bestimmte, abschließend in einer Anlage 3 zum UStG aufgeführte Rest- und Altstoffe geliefert[10]
  • es werden Gebäudereinigungsleistungen gegenüber einem Unternehmer ausgeführt, der selbst am Markt Gebäudereinigungsleistungen ausgeführt[11]
  • es erfolgt die Lieferung von Gold in Rohform oder als Halbzeug mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325/1.000[12]
  • es werden Mobilfunkgeräte, integrierte Schaltkreise vor Einbau, Tablet-Computer oder Spielekonsolen mit jeweils einem Entgelt von mindestens 5.000 EUR geliefert[13]
  • es werden Edelmetalle oder unedle Metalle, die abschließend in einer Anlage 4 zum UStG aufgeführt sind, geliefert, wenn das Mindestentgelt 5.000 EUR für einen wirtschaftlichen Vorgang beträgt[14]
  • es werden Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber einem Unternehmer ausgeführt, dessen Haupttätigkeit ebenfalls in der Ausführung von Telekommunikationsdienstleistungen besteht.[15]
 
Wichtig

Leistungsempfänger muss Unternehmer sein

Die in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgeführten Leistungen müssen an einen Unternehmer oder (in bestimmten Fällen) auch an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ausgeführt werden. Nicht Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft ist, dass der Leistungsempfänger die Leistung auch für sein Unternehmen verwendet; auch bei Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers kann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übertragen werden[16]; lediglich in bestimmten Fällen des Leistungsbezugs für den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts[17] ist die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gesetzlich ausgeschlossen. In den Fällen, in denen ein Unternehmer Umsatzsteuer für Leistungsbezüge außerhalb seines Unternehmens schuldet, ist grundsätzlich ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, es kommt...

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