Bauträger B hat in der Vergangenheit erfolgreich auf ihm gehörenden Grundstücken Eigentumswohnungen errichtet und diese dann an meist private Kaufinteressenten veräußert. Da er im Laufe der Jahre eine Vielzahl verlässlicher Bauhandwerker kennen gelernt hatte und die am Markt verfügbaren unbebauten Grundstücke auch immer weniger werden, hat er sich im Sommer 2021 entschlossen, auch Reparaturarbeiten an Gebäuden am Markt anzubieten. B war aber noch unsicher, in welchem Umfang er hier Arbeiten ausführen wird, weshalb er bei seinem Finanzamt keine Bescheinigung USt 1 TG beantragt hatte.

Im Herbst 2021 gelang es B, einen größeren Auftrag für die Sanierung eines Mehrfamilienhauses zu erhalten. Für die Ausbauarbeiten hat er den deutschen Subunternehmer S beauftragt. Noch im Dezember 2021 erhält B von S eine Abschlagsrechnung über 50.000 EUR zzgl. 9.500 EUR Umsatzsteuer, die er noch im Dezember beglichen hat.

Da B Anfang 2022 feststellt, dass er in 2021 ca. 12 % seines weltweiten Umsatzes im Bereich der neu angebotenen Reparaturarbeiten ausgeführt hat, beantragt er zeitnah bei seinem Finanzamt die Bescheinigung USt 1 TG, die er auch umgehend erhält. Nach Vorlage der Bescheinigung USt 1 TG erstellt S dem B die Schlussrechnung für die Ausbauarbeiten über nochmals 50.000 EUR zzgl. 9.500 EUR Umsatzsteuer.

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