Bereits mit Gutschrift des Beteiligungskapitals auf Beteiligungskonten liegt gemäß Rechtsprechung des BFH ein Zufluss zum Arbeitslohn vor, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer in der Verwendung der Betragsgutschriften beschränkt sind.[1]
Ausgenommen hiervon sind lediglich die Gutschriften, die im besonderen Arbeitgeberinteresse liegen, z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit. Hier gilt der Zufluss erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen wirtschaftlichen Verfügbarkeit beim Arbeitnehmer.[2]
Abweichend hiervon gilt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern aufgrund der ihnen obliegenden Entscheidungsfreiheiten zum Zufluss, dass bereits die Fälligkeit einer eindeutigen und unbestrittenen Forderung zu deren Zufluss führt.
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