Denn nach dem Urteil des BFH vom 11.2.2010[1] liegt der wesentliche Veranlassungszusammenhang der Gutschriften bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Hans Groß GmbH hat ihren Arbeitnehmern den Grundstock im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewährt. Nur den Mitarbeitern und keinem Dritten wurde der Grundstock von 1.000 EUR zur Verfügung gestellt. Nur den Mitarbeitern, die der Variabilisierung ihrer tariflich geschuldeten Sonderzahlungen zustimmten, wurde dieser Grundstock überlassen. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Zustimmung zur Variabilisierung der Sonderzahlungen waren notwendige Voraussetzungen für die Überlassung des Grundstocks. Die Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit haben, über eine stille Beteiligung gegen Einlage am Unternehmenserfolg teilzunehmen. Mithin ist die hierauf basierende Gewinnbeteiligung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

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