Rz. 57

Der Begriff der stillen Gesellschaft findet sich im Steuerrecht an zahlreichen Stellen.[1] Es existiert allerdings keine eigenständige steuerrechtliche Definition des Begriffs der stillen Gesellschaft.[2] Das Vorliegen einer stillen Gesellschaft gemäß der jeweiligen steuerrechtlichen Vorschrift richtet sich daher grundsätzlich nach zivil- und handelsrechtlichen Maßstäben.[3] Maßgebend sind in diesem Zusammenhang vor allem die §§ 230 ff. HGB.[4] Nur in Ausnahmefällen unterscheiden sich die steuerrechtliche und die privatrechtliche Auffassung hinsichtlich des Bestehens einer stillen Gesellschaft. Dazu liegen zahlreiche Urteile des BFH und der Finanzgerichte vor, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 3842 AO auf die stille Gesellschaft.[5]

[2] Vgl. Levedag, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 20.5.
[4] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Levedag, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 20.1.
[5] Zur steuerlichen Anerkennung der stillen Gesellschaft in Sonderfällen vgl. ausführlich Levedag, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 21.1 ff.

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