Rz. 27

Die Höhe der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters am Handelsgewerbe des Geschäftsinhabers lässt sich unterschiedlich ausgestalten.[1] Im Regelfall wird der stille Gesellschafter mittels eines bestimmten Prozentsatzes am Gewinn der Gesellschaft beteiligt.[2] Meistens wird hierbei vereinbart, dass zunächst jedem Gesellschafter aus dem erwirtschafteten Gewinn eine festgelegte Dividende auf sein Kapital ausgezahlt und der dann verbleibende Gewinn nach einer bestimmten Gewinnverteilungsregel aufgeteilt wird.[3] Die Dividende auf das Kapital des jeweiligen Gesellschafters wird allerdings nur ausbezahlt, wenn auch tatsächlich ein Gewinn erzielt worden ist.

 

Rz. 28

Die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn kann sich zum einen auf eine feste Verzinsung seiner Vermögenseinlage beziehen. Hierbei dient üblicherweise die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu Beginn des Gesellschaftsverhältnisses als Bemessungsgrundlage.[4] Zum anderen kann aber auch eine quotale Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft bestehen oder als Gewinnbeteiligung lediglich eine einmalige Vergütung vereinbart sein.[5] Meistens setzt sich die Gewinnbeteiligung allerdings neben einer festen oder quotalen Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft zusätzlich aus einer einmaligen Vergütung – einer sog. Kicker-Komponente – zusammen. Bei dieser handelt es sich regelmäßig um individuelle Ausprägungen der folgenden drei Grundstrukturen:

  • Bekommt der stille Gesellschafter nach der Auflösung der stillen Gesellschaft eine fest vereinbarte Zusatzvergütung, so liegt ein sog. Non-Equity Kicker vor.
  • Anstelle eines Non-Equity Kickers kann auch ein sog. virtueller Equity Kicker vereinbart werden. Ein virtueller Equity Kicker stellt eine Sondervergütung dar, die ebenfalls erst nach der Auflösung der stillen Gesellschaft gewährt wird, in ihrer Höhe aber von der Wertsteigerung des Unternehmens abhängt.
  • Schließlich kann auch vereinbart werden, dass dem stillen Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt das Recht zusteht, Gesellschaftsanteile zu erwerben.
[1] Vgl. Rauch, in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 127.
[2] Vgl. Kauffeld, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 8.9.
[3] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Kauffeld, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 8.10.
[4] Vgl. Kauffeld, in Blaurock, Handbuch stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 8.9.
[5] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Leopold/Reichling, DStR 2004, S. 1362; Hofert/Arends, ZIP 2005, S. 1297 ff.; Plankensteiner/Rehbock, ZfgK 2005, S. 792; Rauch, in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 127.

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