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Die Gründung einer stillen Gesellschaft (synonym hierfür stille Beteiligung) erweist sich insbesondere für solche Unternehmen als vorteilhaft, denen der direkte Zugang zum Kapitalmarkt verwehrt bleibt. Eine Unternehmensfinanzierung im Wege der Bildung einer stillen Gesellschaft ist von daher in der Praxis überwiegend bei Einzelunternehmen und bei Personenhandelsgesellschaften zu beobachten. Ein stiller Gesellschafter kann aber auch jeder anderen beliebigen Rechtsform, also z. B. auch einer (kapitalmarktorientierten) Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft, beitreten.

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