Wie bei jeder Personengesellschaft erfolgt die Gründung durch Abschluss eines Vertrags – dem Gesellschaftsvertrag. Dessen wesentlicher Inhalt ist die Verpflichtung des stillen Gesellschafters, sich am Handelsgewerbe zu beteiligen, indem er eine bestimmte Vermögenseinlage in das Vermögen des Inhabers zu leisten hat. Als Einlage kommt neben einem Geldbetrag auch eine Sacheinlage in Betracht.

Der Gesellschaftsvertrag kann formlos geschlossen werden, empfohlen wird aber, den Vertrag schriftlich abzufassen. Der Gang zum Notar ist ggf. erforderlich, wenn z. B. als Einlage des Stillen die Einbringung eines Grundstücks vorgesehen ist; dann bedarf es nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags.

Auch wenn in §§ 230 ff. HGB die wichtigsten Punkte gesetzlich geregelt sind, sollte der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft zusätzliche Regelungen enthalten, damit den individuellen Erfordernissen Rechnung getragen wird. Insbesondere sollte darin auch niedergelegt sein

  • die vorgesehene Dauer der Gesellschaft,
  • die Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust des Handelsgewerbes,
  • ggf. auch eine schuldrechtliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen[1]
  • Regelungen zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses,
  • die Folgen beim Tod eines Gesellschafters
  • sowie die Ermittlung eines Abfindungsguthabens.

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