(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans einer Stiftung sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

 

1.

unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen,

 

2.

einen Jahresbericht, der aus einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und entweder einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht oder einem Prüfungsbericht nach Absatz 2 besteht, einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres geschehen, bei Einreichung eines Prüfungsberichts innerhalb von acht Monaten. 2Die Jahresberichte müssen den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechen. 3Die Aufsichtsbehörde darf die nach Satz 1 Nummer 1 erhobenen sowie weitere personenbezogene Daten der Mitglieder der Stiftungsorgane, wie beispielsweise das Alter oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, verarbeiten, soweit dies für die Beurteilung der satzungsgemäßen Besetzung der Organe der Stiftung erforderlich ist.[1]

 

(2) 1Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband, einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so ist anstelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. 2Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass sich eine Stiftung nach Satz 1 prüfen lässt. 3Der Prüfungsauftrag ist auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken. 4Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers festzustellen. 5In diesem Fall bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde.

 

(3) 1Erfolgt keine Prüfung nach Absatz 2, prüft die Aufsichtsbehörde die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang. 2Sie kann davon absehen, die Jahresberichte jährlich zu prüfen.

[1] Angefügt durch Gesetz über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin. Anzuwenden ab 05.02.2021.

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