Rz. 45

Falls eine Stiftung nicht bilanziert, ist es zwingend notwendig, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und eine Vermögensübersicht zu erstellen.[1] Für diesen Fall wird analog zu § 265 Abs. 2 HGB empfohlen, zu jedem Posten den entsprechenden Vorjahreswert anzugeben.[2] Als Einnahmen-Ausgaben- Rechnung empfiehlt das IDW eine Kapitalflussrechnung gemäß DRS 2. Alternativ wird auch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung i. S. v. § 63 Abs. 3 AO[3] wie auch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Anlehnung an § 4 Abs. 3 EStG[4] als zulässig angesehen.

 

Rz. 46

Sowohl für die Darstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch für die Darstellung der Vermögensrechnung werden vom IDW Grundschemata angeführt, die als Mindestanforderung zu verstehen sind.[5] In Abb. 1 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und Abb. 2 (Vermögensrechnung) sind die beiden Grundschemata aufgezeigt.

 
  Einnahmen aus laufender Tätigkeit  
- Ausgaben aus laufender Tätigkeit  
= Einnahmen- bzw. Ausgabenüberschuss aus laufender Tätigkeit (a)
  Einnahmen aus Abgängen von Gegenständen des Anlagevermögens  
- Ausgaben für Investitionen in das Anlagevermögen  
= Einnahmen- bzw. Ausgabenüberschuss aus der Investitionstätigkeit (b)
-

Einnahmen aus der Finanzierungstätigkeit

Ausgaben aus der Finanzierungstätigkeit
 
  Einnahmen aus dem Finanzbereich  
- Ausgaben aus dem Finanzbereich  
= Einnahmen- bzw. Ausgabenüberschuss aus der Finanzierungstätigkeit (c)
  Erhöhung bzw. Verminderung des Finanzmittelfonds = (a)+(b)+(c) (d)
+ Finanzmittelfond am Anfang der Periode (e)
=

Finanzmittelfond am Ende der Periode

= (d)+(e)
(f)

Abb. 1: Empfehlung des IDW zur Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung[6]

Vermögensgegenstände

  • Immaterielle Vermögensgegenstände
  • Sachanlagen
  • Finanzanlagen
  • Zahlungsmittel
  • übrige Vermögensgegenstände

Eigenkapital und Schulden

  • Eigenkapital
  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  • Übrige Verbindlichkeiten

Abb. 2: Empfehlung des IDW zur (Mindest-)Form einer Vermögensrechnung[7]

[1] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 75.
[2] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 76.
[3] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 78.
[4] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 79.
[5] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 81, 88.
[6] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 81; Koss, Die Stiftung, 3. Aufl. 2013, Rz. 1279.
[7] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 88; Koss, Die Stiftung, 3. Aufl. 2013, Rz. 1307. Gegenüber der IDW RS HFA 5 2000 hat sich der Mindestumfang der Vermögensübersicht deutlich verringert (siehe Rz. 36).

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