Rz. 30

Handelt es sich bei der Stiftung um eine gemeinnützige Stiftung, sind weitere Voraussetzungen zu beachten, die sich aus den §§ 5168 AO ergeben.[1] Diese finden Anwendung, wenn qua Gesetz eine Steuervergünstigung unter der Voraussetzung gewährt wird, dass ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemeinnützige Stiftungen haben ihre Aufzeichnungen im Einklang mit § 145 Abs. 2 AO strikt nach folgenden Sphären zu trennen: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.[2]

 

Rz. 31

Eine notwendige Voraussetzung für die Selbstlosigkeit einer Stiftung ist die zeitnahe Mittelverwendung für begünstigte Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).[3] § 62 AO regelt die Möglichkeiten einer gemeinnützigen Stiftung, Mittel ausnahmsweise doch nicht unmittelbar zu verwenden, sondern zunächst (als Rücklage) zurückzubehalten. Für solche Mittel, die nicht schon im Jahr des Zuflusses herangezogen (oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt) werden, ist deren zeitnahe Verwendung durch eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen.[4]

 

Rz. 32

Daneben hat eine gemeinnützige Stiftung mittels ordnungsmäßiger Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet gewesen ist (§ 63 Abs. 3 AO).[5] Hierbei sind die Vorschriften der §§ 140 ff. AO zu beachten.[6] Dies ist jedoch nicht als Verweis auf die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften zu verstehen; für das Gemeinnützigkeitsrecht sind die handelsrechtlichen Vorschriften nur von Bedeutung, wenn sich dies aus der Rechtsform oder aus der wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt.[7] Zusätzlich ist es nicht unerheblich, dass sich gemeinnützige Stiftungen mit dem neuen Investmentsteuerrecht, das durch das InvStRefG[8] eine völlige Neukonzeption erfahren hat, befassen müssen, da seither die Gefahr besteht, dass Stiftungen trotz ihres gemeinnützigen Status dahingehend belastet werden, als eine auf Fondsebene platzgreifende Definitivbesteuerung nicht mehr neutralisiert werden kann.[9]

[1] Vgl. Hey, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, S. 1344 ff.
[2] Vgl. bspw. Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 6 Rz. 8; Hey, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, S. 1349. Vgl. Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, 4. Aufl. 2020, S. 252 ff.; Krengel, in Scheerbarth/Coenen/Krengel, Gemeinnützige Stiftungen, 2023, § 11 Rz. 1 ff.
[4] Vgl. AEAO, Anm. 29 Satz 3 zu § 55 AO; Thiel, DB 1992, S. 1905 ff.; Koss, Die Stiftung, 3. Aufl. 2013, Rz. 1141; Schumacher, Rechnungslegung von gemeinnützigen Stiftungen, 2001, S. 164 ff.
[5] Vgl. Haase-Theobald, in Wiegand/Haase-Theobald/Heuel/Stolte, Stiftungen in der Praxis: Recht, Steuern, Beratung, 4. Aufl. 2015, S. 136; IDW RS HFA 5 2013, Rz. 23; Walter/Golpayegani, DStR 2000, S. 702; Römer/Spiegel, in v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, S. 793 f.
[6] Vgl. AEAO, Anm. 1 Satz 2 zu § 63 AO.
[7] Vgl. AEAO, Anm. 1 Satz 3 zu § 63 AO.
[8] Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) v. 19.7.2016, BGBl 2016 I S. 1730; Inkraft getreten zum 1.1.2018.
[9] Vgl. Zimmermann/Raddatz, NJW 2018, S. 523.

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