Rz. 26

Im Hinblick auf die Rechnungslegung der Stiftung kommt dem Steuerrecht[1] eine große Bedeutung zu.[2] Neben der Dokumentation und der Information dient die steuerrechtliche Rechnungslegung vor allem der Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Zu beachten sind die derivative und die originäre steuerliche Buchführungspflicht. Darüber hinaus gelten für gemeinnützige Stiftungen besondere steuerrechtliche Vorschriften zur Rechnungslegung. Schließlich müssen Stiftungen unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. E-Bilanz erstellen.

 

Rz. 27

Da Stiftungen nicht unter die Fiktion gewerblicher Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG fallen, können sie mit Ausnahme der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit Einkünfte aus allen in § 2 Abs. 1 EStG aufgelisteten Einkunftsarten erzielen.[3] Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Stiftung ist steuerrechtlich zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen zu differenzieren.[4] Bei privatnützigen Stiftungen unterliegen alle Einkünfte der Besteuerung (im Rahmen der Körperschaft- und der Gewerbesteuer). Die Einkünfte einer gemeinnützigen Stiftung unterliegen hingegen grundsätzlich nicht der Besteuerung. Ausnahmsweise können die Einkünfte bei diesen im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) der Besteuerung unterliegen; die Einkünfte sind dann den Gewinneinkunftsarten zuzurechnen (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständige Tätigkeit).[5]

[1] Vgl. Kußmaul/Meyering, in Beuthien/Gummert/Schöpflin, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, 5. Aufl. 2021, § 97.
[2] Vgl. Merl, Handbuch Stiftungen: Ziele – Projekte – Management – Rechtliche Gestaltung, 2. Aufl. 2003, S. 892.
[3] Vgl. Römer/Spiegel, in v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, S. 787 f.
[4] Vgl. Löffler/Faut, BB 1974, S. 330. Koss nennt als 3. Gruppe noch die der Stiftungen, die weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch aus Land- und Forstwirtschaft erzielt; vgl. Koss, Rechnungslegung von Stiftungen, 2003, S. 63  f. Da diese aber keiner steuerlichen Buchführungspflicht unterliegen - so auch Koss, Rechnungslegung von Stiftungen, 2003, S. 64 -, werden sie hier nicht weiter behandelt.
[5] Vgl. Römer/Spiegel, in v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, S. 788 f.

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