Rz. 16

Die Stiftungssatzung[1] stellt im Wesentlichen den Organisationsplan der Stiftung dar.[2] Der Bundesgesetzgeber schreibt vor, dass die Satzung durch das Stiftungsgeschäft[3] bestimmt werden muss (§ 83 Abs. 1 BGB). Sowohl die Landesstiftungsgesetze als auch das BGB lassen über die Landesstiftungsgesetze bzw. über das BGB hinausgehende Anforderungen der Stiftungssatzung an die Rechnungslegung zu.[4]

[1] Die Landesstiftungsgesetze sprechen häufig von der Satzung, § 83 Abs. 1 BGB spricht von der Verfassung, die insbesondere von der Satzung bestimmt wird. Siehe Weitemeyer, der die Stiftungsverfassung als Oberbegriff, deren Kernstück die Stiftungssatzung ist, betrachtet; vgl. Weitemeyer, in Schubert, Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 9. Aufl. 2021, § 85 BGB Rz. 1 ff.
[2] Vgl. Hof, DStR 1992, S. 1551; Scheerbarth/Coenen, in Scheerbarth/Coenen/Krengel, Gemeinnützige Stiftungen, 2023, § 1 Rz. 1 ff.
[3] Das Stiftungsgeschäft ist die Willenserklärung des Stifters oder der Stifter auf Errichtung einer Stiftung; vgl. Weitemeyer, in Schubert, Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 9. Aufl. 2021, § 81 BGB Rz. 13.
[4] Vgl. Haase-Theobald, in Wiegand/Haase-Theobald/Heuel/Stolte, Stiftungen in der Praxis: Recht, Steuern, Beratung, 4. Aufl. 2015, S. 136; IDW RS HFA 5 2013, Rz. 11.

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