Rz. 7

In allen Bundesländern bestehen Landesstiftungsgesetze.[1] Sie sind eine der wichtigsten Rechtsquellen für Stiftungen,[2] auch wenn sich deren Bedeutung durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts insgesamt verringert hat. Die Landesstiftungsgesetze enthalten in allen 16 Bundesländern Vorschriften zur Rechnungslegung.[3]

 

Rz. 8

Zwecke der Rechnungslegung einer Stiftung sind die eindeutige Bestimmbarkeit des Stiftungsvermögens und der zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Dokumentation über deren satzungsmäßige Verwendung und über die Kapitalerhaltung des Stiftungsvermögens.[4] Gegenüber den Aufsichtsbehörden haben Stiftungen mittels der Rechnungslegung vorrangig die ordnungsgemäße Verwirklichung des im Stiftungszweck manifestierten Stifterwillens nachzuweisen.

 

Rz. 9

In den Landesstiftungsgesetzen wird weitestgehend einhellig verlangt, dass Rechenschaft über die Verwaltung des Stiftungsvermögens abgelegt wird: Einerseits, indem Aufzeichnungen oder Bücher über die laufende Verwaltung geführt werden und andererseits, indem zum Ende des Geschäftsjahres ein Abschluss erstellt wird, der aus einer Jahres(ab)rechnung[5] und einer Vermögensübersicht besteht.[6] Darüber hinaus wird ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks[7] gefordert.[8]

 

Rz. 10

Die Forderung nach einem Abschluss zum Ende des Geschäftsjahres wird in einigen Ländern präzisiert. In Bayern und Schleswig-Holstein erfolgt dies durch die Anweisung, dass dazu eine "ordnungsmäßige Buchführung" notwendig ist.[9] In den Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg, Sachsen und Saarland wird sogar verlangt, dabei gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verfahren.[10] Hinsichtlich der Begriffe Jahres(ab)rechnung und ordnungsmäßige Buchführung fehlt es aber in den Landesstiftungsgesetzen an einer Definition.[11]

 

Rz. 11

Trotz der Ähnlichkeit mit dem Begriff Jahresabschluss ist hinsichtlich der Begriffe Jahresrechnung[12] bzw. Jahresabrechnung[13] zu beachten[14], dass deren Bedeutung nicht mit der handelsrechtlichen Definition des Begriffs Jahresabschluss in § 242 Abs. 3 HGB identisch ist.[15] Die stiftungsrechtliche Rechnungslegung muss nämlich primär berücksichtigen, dass die Stiftung darauf ausgerichtet ist, mittels des Stiftungsvermögens und dessen Verwendung die dauerhafte Umsetzung des Stifterwillens zu verwirklichen (siehe Rz. 8).[16] Die konkrete Ausgestaltung der Rechnungslegung hat sich daher an den spezifischen Zwecken der Rechnungslegung der Stiftung auszurichten,[17] die von den Zwecken der handelsrechtlichen Rechnungslegung abweichen (siehe Rz. 18).

 

Rz. 12

In Bezug auf den Begriff Ordnungsmäßigkeit der Buchführung besteht Uneinigkeit darüber, ob dieser als Verweisung auf die teils im HGB kodifizierten und teils von der BFH-Rechtsprechung konkretisierten kaufmännischen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu verstehen ist[18] und somit die Befolgung der materiellen und formellen Ordnungsmäßigkeit implementiert, oder ob es sich um eine Verweisung auf die GoB im Sinne der Kameralistik handelt, die vornehmlich formeller Natur sind.[19] Einigkeit besteht darüber, dass die Nennung der ordnungsmäßigen Buchführung zumindest bedingt, die formellen kaufmännischen GoB zu befolgen.[20] Außerdem hat die Jahres(ab)rechnung die allgemeinen GoB zu beachten, welche für alle Methoden der Rechnungslegung verbindlich sind. Hier sind insbesondere zu nennen: Richtigkeit, Willkürfreiheit, Klarheit, Übersichtlichkeit, Vollständigkeit, Bewertungs- und Gliederungsstetigkeit, Saldierungsverbot und vorsichtige Bewertung von Vermögen und Schulden. Im Detail gibt es hierzu aber abweichende Meinungen.[21]

 

Rz. 13

Die Vermögensübersicht dient dem Nachweis, inwieweit das Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks ausreicht. Über ihre inhaltliche Ausgestaltung wird in den Landesstiftungsgesetzen mit Ausnahme des Saarlands, Schleswig-Holsteins und Thüringens nichts ausgesagt.[22] Um den Nachweis der in den meisten Landesstiftungsgesetzen explizit erwähnten Vermögenserhaltung zu dokumentieren, dürfte ein Bestandsverzeichnis der Vermögensgegenstände zu historischen Anschaffungskosten ausreichend sein.[23] Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Stiftung Zustiftungen und Umschichtungen getrennt ausweisen.

 

Rz. 14

In den meisten Bundesländern können Stiftungen, die keine Kaufmannseigenschaft besitzen bzw. die Grenzen des § 141 AO (siehe Rz. 30) nicht überschreiten, die Buchführungsart frei wählen.[24] Den Stiftungen stehen zur Erfüllung ihrer Aufzeichnungspflichten die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 63 Abs. 3 AO, die Kameralistik, der Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und der handelsrechtliche Jahresabschluss zur Verfügung.[25] Dieses Wahlrecht ist aus Sicht der Stiftungen zu begrüßen. Es steht aber der Vergleichbarkeit der Abschlüsse von Stiftungen entgegen.

 

Rz. 15

Die sich aus dem BGB (siehe dazu im Einzelnen Rz. 3–6) und den Land...

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