Eine Besonderheit der Umsatzsteuer besteht im Prinzip der Selbstveranlagung. Unternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen müssen die Vorauszahlungen durch Gegenüberstellung der Ausgangssteuern und der abziehbaren Vorsteuern selbst berechnen. Der auf amtlichem Vordruck berechnete Wert ist sodann auf elektronischem Weg beim Finanzamt anzumelden und gleichzeitig zu entrichten. Dafür dient das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren.[1]

Anmelde- und Zahlungsfrist ist der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, für den das Gesetz grundsätzlich das Kalendervierteljahr bestimmt.[2] Die Vorauszahlungen sind dementsprechend für das 1. Kalendervierteljahr zum 10. April, für das 2. Kalendervierteljahr zum 10. Juli, für das 3. Kalendervierteljahr zum 10. Oktober und für das 4. Kalendervierteljahr zum 10. Januar des folgenden Jahres an das Finanzamt zu entrichten.

Beträgt die Umsatzsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. In diesem Fall sind die Voranmeldungen und die Vorauszahlungen jeweils zum 10. des folgenden Monats fällig.

Unternehmer, deren Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR beträgt, werden vom Finanzamt auf Antrag von der Abgabe der Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreit.[3] Hat sich im Vorjahr kein Vorsteuerüberschuss zugunsten des Unternehmers ergeben, erfolgt die Befreiung grundsätzlich von Amts wegen.[4]

Bei erstmaligem Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit war bis 2020 eine Besonderheit zu beachten: Neugründer mussten im Jahr der Betriebseröffnung und dem folgenden Kalenderjahr – unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Umsatzsteuer – ihre Voranmeldung stets monatlich abgeben.[5] Dies galt selbst bei geringen Umsätzen, z.  B. wenn der Unternehmer als Eigentümer einer Fotovoltaikanlage wegen des Vorsteuerabzugs zur Regelbesteuerung optiert hat.

 
Wichtig

Vierteljährliche Abgabe für Neugründer in 2021-2026

In den Jahren 2021 bis 2026 müssen Neugründer im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung nur noch vierteljährlich abgeben. Voraussetzung ist jedoch, dass die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich die Grenze von 7.500 EUR nicht überschreitet. Die zwingende monatliche Abgabepflicht unabhängig vom Umsatz wird damit für 5 Jahre ausgesetzt.[6]

Liegt die voraussichtliche Umsatzsteuer unter 1.000 EUR, können Neugründer sich jedoch nicht – wie "ältere" Unternehmer – von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien lassen.[7]

Der Unternehmer muss zu Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit die voraussichtliche Steuer schätzen und dem Finanzamt mitteilen. Anhand der voraussichtlichen Steuer ergibt sich der Voranmeldungszeitraum im Gründungsjahr. Im folgenden Kalenderjahr wird die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umgerechnet.[8]

 
Praxis-Tipp

Fristverlängerung

Der Unternehmer kann beim Finanzamt bezüglich der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen.

Die Fristverlängerung beträgt 1 Monat und ist bei Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich abgeben, davon abhängig, dass sie an das Finanzamt eine Sondervorauszahlung in Höhe 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr entrichten. Diese Sondervorauszahlung muss mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck angemeldet und entrichtet werden.[9] Die Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten.

Die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen entbindet den Unternehmer nicht von der Abgabe der eigentlichen Steuererklärung für das Kalenderjahr.

Die Abgabefrist hierfür läuft i. d. R. bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres. Ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 gilt der 31. Juli als Abgabetermin.[10]

Auf Antrag gewährt jedoch das Finanzamt eine Fristverlängerung. Ein Steuermehrbetrag gegenüber den vorangemeldeten Beträgen ist innerhalb 1 Monats nach Eingang der Steuererklärung fällig.

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