Haben sich Ehegatten getrennt, kommt es oft zu einem Streit darüber, wem die während des Bestehens der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft geleisteten Vorauszahlungen zuzurechnen sind bzw. wem Erstattungen zustehen. In diesem Fall sind 2 Gestaltungsvarianten zu unterscheiden.

  • Der Ehegatte, der die Vorauszahlungen entrichtet hat, hat das Finanzamt gebeten, die Vorauszahlungen nur mit seinem Teil der Einkommensteuerschuld zu verrechnen. In diesem Fall werden die Vorauszahlungen nach der Aufteilung der festgesetzten Steuer[1] nur mit der Steuerschuld des Ehegatten verrechnet, der die Vorauszahlungen allein auf eigene Rechnung geleistet hat.[2]
  • Dem Finanzamt gegenüber wurde keine konkrete Mitteilung des Inhalts abgegeben, die Vorauszahlungen würden allein auf die Steuerschuld des Zahlenden geleistet. In diesem Fall wird das Finanzamt davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will.[3] Danach sind im Falle einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist hälftig aufzuteilen.[4]

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