Anknüpfungspunkt für die Vorauszahlungen ist grundsätzlich die Abschlusszahlung des zuletzt veranlagten Jahres. Dabei bleiben bestimmte Aufwendungen kraft gesetzlicher Regelung außer Ansatz, insbesondere der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.[1] Dies gilt auch, wenn aufgrund der Höhe des Einkommens feststeht, dass diese Freibeträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch nach Hinzurechnung des Kindergelds eine Entlastung bewirken.

Der Verlust aus einem vermieteten Gebäude darf die Vorauszahlungen erst ab dem Kalenderjahr nach dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung mindern.[2]

 
Praxis-Tipp

Genauer Termin

Ein Gebäude/eine Wohnung ist fertiggestellt, wenn einem fremden Dritten eine Nutzung zu Wohnzwecken zugemutet werden könnte. Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Bauarbeiten ausgeführt sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten (Erstanstrich der Wände, Tapezierarbeiten oder Verlegen der Bodenbeläge) ausstehen.[3] Für den Zeitpunkt der Anschaffung ist nicht der Abschluss des notariellen Kaufvertrags oder die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch maßgebend, sondern der Tag, an dem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Erwerber übergehen. Dieser Termin wird regelmäßig im notariellen Kaufvertrag vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Termin der Fertigstellung

Erwirbt der Steuerpflichtige z.  B. im Dezember 2020 eine am 30.12.2020 fertiggestellte Wohnung, ist der aus der Vermietung der Wohnung voraussichtlich entstehende Verlust des Jahres 2020 bereits bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2021 zu berücksichtigen.

Wird die Wohnung dagegen erst am 15.1.2021 fertiggestellt, bleibt der für 2021 zu erwartende Verlust bei der Ermittlung der Vorauszahlungen für 2021 außer Ansatz. Der Vermietungsverlust führt erst bei der Einkommensteuer-Veranlagung für 2021 zu einer Erstattung.

Bestimmte andere Aufwendungen dürfen bei der Berechnung der Vorauszahlungen nur berücksichtigt werden, wenn sie zusammen die Grenze von 600 EUR übersteigen. Hierzu gehören:

  • Sonderausgaben, wie z.  B. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, bestimmte Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, die Kirchensteuer, Kosten einer eigenen Berufsausbildung sowie anteilig begünstigtes Schulgeld;
  • Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen einschließlich der Beiträge und Spenden an politische Parteien[4] sowie
  • außergewöhnliche Belastungen einschließlich etwaiger Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige und des Ausbildungsfreibetrags.

Die Grenze von 600 EUR wird nicht verdoppelt, wenn Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegenüber zusammen veranlagten Ehegatten festgesetzt werden.

Werden Ehegatten einzeln veranlagt und setzt das Finanzamt den Ehegatten gegenüber dementsprechend jeweils getrennt Vorauszahlungen fest, ist nach Ansicht der Verwaltung für die Prüfung der 600 EUR-Grenze die Summe der für beide Ehegatten gemeinsam in Betracht kommenden Aufwendungen und Abzugsbeträge zugrunde zu legen.[5]

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