Geht ein Anteil unentgeltlich auf eine andere Person über, z. B. nach § 6 Abs. 3 EStG im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, gehen auch die für den Rechtsvorgänger nach § 15b EStG verrechenbaren Verluste auf den Rechtsnachfolger über. Soweit der Rechtsnachfolger bereits vorher ebenfalls am selben Steuerstundungsmodell beteiligt war, "verschmelzen" die beiden Anteile zu einem einzigen Mitunternehmeranteil (bei gewerblichen Fonds).

Geht ein Anteil entgeltlich auf eine andere Person über, erzielt der Veräußerer einen Gewinn i. S. v. § 16 EStG. Die für ihn verrechenbar festgestellten Verluste sind zuerst mit einem evtl. laufenden Gewinn und anschließend mit dem Veräußerungsgewinn bis zur Höhe des festgestellten Verlustes zu verrechnen. Der Erwerber erwirbt einen Anteil an einem Steuerstundungsmodell. Dies gilt auch dann, wenn die Anfangsphase/Verlustphase bereits abgeschlossen ist. Soweit aus dem Anteil nach dem Erwerb noch Verluste erzielt werden, sind diese nach § 15b EStG lediglich verrechenbar. War der Erwerber vor dem Anteilskauf bereits anderweitig an demselben Steuerstundungsmodell beteiligt, "verschmelzen" die beiden Anteile zu einem einzigen Mitunternehmeranteil (bei gewerblichen Fonds).

Bei Erwerb in der Anfangs-/Verlustphase wird für den Erwerber nur ein nach § 15b EStG verrechenbarer Verlust (aus Ursprungsanteil und hinzuerworbener Anteil) festgestellt. Hat das Steuerstundungsmodell bereits die Gewinnphase erreicht, sind auch die Gewinne aus dem hinzuerworbenen Anteil mit dem für den Ursprungsanteil festgestellten nach § 15b EStG verrechenbaren Verlust zu verrechnen. Die Finanzverwaltung hat sich bislang zu der Problematik des Hinzuerwerbs von Anteilen jedoch noch nicht geäußert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge