Die Vorschrift des § 15b EStG ist nur auf Verluste aus Steuerstundungsmodellen anwendbar, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Beginn des Außenvertriebs wird als der Zeitpunkt definiert, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.[1]

Um Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, z. B. durch nachträgliches "Aufblähen" des Fondsvolumens oder Reinvestitionen von Mittelrückflüssen, stehen dem Beginn des Außenvertriebs der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Einkunftsquellen gleich. Besteht das Steuerstundungsmodell dagegen nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds (Private Placements), kommt § 15b EStG zur Anwendung, wenn die Investition nach dem 11.11.2005 rechtsverbindlich getätigt wurde. Ausreichend ist der Abschluss des obligatorischen Geschäfts.

Die Fiktion der Modellhaftigkeit nach § 15b Abs. 3a EStG ist erstmals auf Verluste anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28.11.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden.[2]

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