Der nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen[1]; der Feststellungsbescheid ist nur angreifbar, soweit sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben. Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist bei Gesellschaften oder Gemeinschaften das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt, ansonsten das Betriebsfinanzamt.

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