Eine Modellhaftigkeit wird angenommen, wenn ein vorgefertigtes Konzept vorliegt, welches die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Einkünfte ermöglichen soll. Solche Konzepte werden meist mittels eines Prospekts oder vergleichbarer Unterlagen (Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen) vermarktet. Auch sog. Blindpools, bei denen das konkrete Anlageobjekt anfangs noch nicht bestimmt ist, haben ein vorgefertigtes Konzept. Mithilfe eines Blindpools kann § 15b EStG somit nicht umgangen werden.

Ein vorgefertigtes Konzept liegt auch vor, wenn eine andere Vermarktungsform gewählt wird und auch, wenn das Modell vor allem im Bereich der Private Placements an den jeweiligen Investor noch individuell angepasst wird. Hier ist z. B. bei regelmäßiger Beteiligung einer auf das jeweilige Modell spezialisierten Kanzlei von einer Modellhaftigkeit auszugehen.

 
Praxis-Beispiel

Vorgefertigtes Konzept

Vor Einführung von § 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG war das nachfolgende Modell sehr beliebt:

Der Steuerpflichtige A hat von einem Bekannten erfahren, dass Steuerberater X für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen mit dem Spitzensteuersatz zu versteuern ist, verlustbringende Investitionen ausarbeitet. Diese sind wie folgt ausgestaltet: Es wird eine ausländische Personengesellschaft gegründet, die im Edelmetallhandel tätig ist. Die Personengesellschaft ermittelt mangels inländischer und ausländischer Buchführungspflicht ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Erstjahr fallen aufgrund des Erwerbs der Edelmetalle (= Umlaufvermögen) erhebliche Verluste an, die aufgrund der DBA im Inland dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegen. Im nächsten Jahr werden die Edelmetalle verkauft, der Gewinn unterliegt ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Dieser wirkt sich jedoch nicht aus, weil der Steuerpflichtige ohnehin bereits im Spitzensteuersatz ist.

Auch eine solche Gestaltung unterlag vor Einführung des § 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG. Steuerberater X als Anbieter vermarktet ein vorgefertigtes Konzept, auch wenn die entsprechenden Verträge individuelle Unterschiede aufweisen. Auch das Fehlen von Verkaufsunterlagen führt nicht zur Umgehung des § 15b EStG.

Abwandlung:

Der Steuerpflichtige A gründet die ausländische Personengesellschaft ohne Einschaltung eines Anbieters (hier Steuerberater X).

Eine Modellhaftigkeit kann nur nach Maßgabe des § 15b Abs. 3a EStG angenommen werden.

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