Die Vorschrift des § 15b Abs. 1 EStG beschränkt die Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen. Verluste im Zusammenhang mit solchen Modellen dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Auch eine Verrechnung von Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell mit Gewinnen aus einem anderen Steuerstundungsmodell ist aufgrund der Einkunftsquellenbezogenheit der Vorschrift nicht möglich. Es handelt sich also um eine sehr strenge und eng gefasste Verlustverrechnungsbeschränkung.

Bei doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften kommt § 15b EStG bereits auf der untersten Ebene zur Anwendung, sodass die Vorschrift durch mehrstöckige Gestaltungen weder umgangen, noch in ihren Folgen abgemildert werden kann. Auch sog. Dachfonds, die sich an Steuerstundungsmodellen beteiligen, werden von der Regelung erfasst.

Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus allen Einkunftsarten mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Vorschriften des § 13 Abs. 7, § 18 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 7, § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG enthalten entsprechende Verweise auf § 15b EStG und seine analoge Anwendung.

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